Satzung

S A T Z U N G

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Mitgliedschaften

 1. Der Verband führt den Namen: "Pferdesportverband Rheinland-Nassau e.V. (PSVRN)

 2. Die räumliche Zuständigkeit umfasst die ehemaligen Regierungsbezirke Koblenz

      und Trier.

 3. Er ist in das Vereinsregister am Sitz des Verbandes eingetragen.

 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 5. Der Verband ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V.

 6. Der Verband ist Mitglied des Pferdesportverbandes Rheinland-Pfalz e.V.

 7. Der Verband ist Mitglied des Vereins zur Förderung von Pferdesport und Pferde-

     zucht in Rheinland-Pfalz-Saar e. V.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

 Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

 des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (Förderung des Sports).

 Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

 Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder

 durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 Die Organe arbeiten ehrenamtlich.

 

§ 3 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Verbandes ist die Zusammenfassung aller Bestrebungen innerhalb des

     Verbandsgebietes, die auf die Förderung des Pferdesports gerichtet sind. Die 

     Verfolgung politischer und konfessioneller Ziele ist ausgeschlossen.

  2.  Die Aufgaben des Verbandes sind:

    a. Unterstützung der Vereine und Förderung der Ausbildung der Jugend und aller

         Personen, die sich mit dem Pferdesport beschäftigen.

     b. Fortbildung der in Ausbildung von Pferdesportlern und Pferden tätigen Personen.

     c.  Aus- und Fortbildung der Veranstalter von Pferdeleistungsschauen sowie

          Richter, Parcourschefs und sonstiger bei Pferdeleistungsschauen tätigen Personen.

     d. Veranstaltung von Pferdeleistungsschauen und Prüfungen auf Verbandsebene sowie 

          das Abstimmen der Termine im Verbandsbereich.

     e. Betreuung und Regelung aller Belange der Erholung mit dem Pferd in der

          freien Natur und außerhalb der Reitanlagen.

      f.  Vertretung des Pferdesportes gegenüber den Sportorganisationen, Behörden

           und sonstigen Institutionen.

3. Der Pferdesportverband Rheinland-Nassau verurteilt jegliche Form von Gewalt,

     unabhängig davon, ob sie seelischer, körperlicher oder sexualisierter Art ist.

     Der Verband, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundlagen

     eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die Integrität und

     die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten

     Kinder und Jugendlichen ein.

     Mitglieder, die eine mit diesen Grundsätzen unvereinbare Gesinnung im Verbandsleben

     offenbaren, haben mit Ausschluss zu rechnen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  Der Verband hat

     1. ordentliche Mitglieder

     2. Ehrenmitglieder

  Ordentliche Mitglieder können, die im Verbandsgebiet bestehenden Pferdesportver-

  eine und Sportvereinigungen werden, die eine Pferdesportabteilung unterhalten.

  Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die auf Vorschlag des Vorstandes durch die

  Mitgliederversammlung hierzu ernannt werden.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

   1. Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich bei der Geschäfts-

       stelle des Verbandes zu stellen.

   2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand allein und endgültig nach Anhören

       des zuständigen Bezirksverbandes. Die Gründe für eine etwaige Ablehnung des

       Aufnahmeantrages brauchen dem Antragsteller nicht bekannt gegeben zu werden.

   3. Mitglieder können nur solche Pferdesportvereine oder Abteilungen sein, die

      a. einen Nachweis über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit gemäß § 52

          Abs.2 Nr. 21 der Abgabenordnung vorlegen.

       b. im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen sind.

           Mitglied im Sportbund Rheinland sind.

  4. Die Mitgliedschaft im PSV Rheinland-Nassau bedingt und beinhaltet die Zuordnung

      zum jeweilig zuständigen Bezirksverband.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

   1. Die Mitgliedschaft erlischt:

       a. durch Auflösung eines Mitgliedsvereins oder einer Mitgliedsvereinigung

       b. durch Austritt aus dem Verband

       c. durch Ausschluss.

   2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte gegenüber dem Ver-

       band. Das ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglied bleibt zur Erfüllung 

       seiner Verbindlichkeiten dem Verband gegenüber bis zu dem Zeitpunkt des Austritts

       oder Ausschlusses verpflichtet.

  3. Der Austritt muss der Geschäftsstelle des Verbandes gegenüber mittels -

      eingeschriebenem Briefs erklärt werden. Er ist mit einer Frist von mindestens 3 Monaten

      nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

  4. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenem Brief mitzu-

       teilen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht des Einspruches binnen 

       6 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides bei der Geschäftsstelle des 

       Verbandes zu. Der Einspruch muss schriftlich erfolgen und hat aufschiebende Wir-

       kung. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung

      durch den Verband im Rahmen der Satzung.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet,

      a. die Satzung einzuhalten und die satzungsgemäßen Anordnungen des Ver-

          Verbandes sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des 

          Vorstandes zu befolgen.

      b. den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben und den Verband in 

          seinen Zielen zu unterstützen und zu fördern.

      c. die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge 4 Wochen nach

          Rechnungserhalt zu zahlen. Mitglieder, die ihren Zahlungsverpflichtungen

          nach 2-maligem Mahnen nicht nachkommen, werden vom Vorstand aus dem

          Verband ausgeschlossen.

      d. die Mitgliedermeldung und andere Erhebungen sowie Anfragen 

           wahrheitsgemäß, vollständig und fristgerecht zu beantworten.

      e. keine Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Verbandes abträglich

          sind und gegen die ethischen Grundsätze des Pferdesports und der FN 

          verstoßen.

 

§ 8 Organe des Verbandes

 Die Organe des Verbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

 Die Mitgliederversammlung wird von den dem Verband angeschlossenen Pferde-

 Sportvereinen gebildet.

 Die Vereine haben je angefangene 100 Mitglieder 1 Stimme. Maßgeblich ist die

 letzte abgegebene Mitgliedermeldung.

 Das Stimmrecht der Vereine wird ausgeübt durch die gesetzlichen Vertreter 

 dieser oder durch ein von ihnen schriftlich bevollmächtigtes Mitglied des Vereins.

 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Verbandes oder im Falle

 seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tages-

 ordnung mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich einberufen. Die Einladung kann auch

 per E-Mail an die offizielle Vereins-E-Mail-Korrespondenzadresse erfolgen.

 Anträge müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich bei der 

 Geschäftsführung des Verbandes eingereicht werden.

 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf

 und außerdem auf Antrag von wenigstens 1/3 der Mitglieder einberufen werden.

 Die Einladungsfrist hat mindestens 4 Wochen zu betragen.

 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden 

 Mitglieder beschlussfähig. Ehrenmitglieder haben eine beratende Stimme.

 

 6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Beschlussprotokoll festzu-

 halten. Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten 

 Protokollführer zu unterschreiben.

 7. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

     a. Wahl und Entlastung des Vorstandes

     b. Entgegennahme des Jahresberichtes

     c. Entgegennahme der Jahresrechnung und des Haushaltsvorschlages

     d. Festsetzung der Beiträge und Gebühren

     e. Wahl zweier Rechnungsprüfer

     f. Ernennung von Ehrenmitgliedern

     g. Entscheidung über den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitglieds (§7)

     h. Beschluss von Satzungsänderungen. Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von

          wenigstens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

     i. Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes: Hierzu ist eine 

 Stimmenmehrheit von wenigstens 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen not-

 wendig. Der Beschluss kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederver-

 sammlung mit einer speziellen Tagesordnung gefasst werden.

 

§ 10 Der Vorstand

 1. Der Vorstand arbeitet

    a. als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus

        dem Vorsitzenden

        dem stellvertretenden Vorsitzenden und Tierschutzbeauftragten

        dem Geschäftsführer

        dem Schatzmeister

    b. als Gesamtvorstand, bestehend aus

        dem geschäftsführenden Vorstand

        dem Ressortleiter für Leistungssport

        dem Ressortleiter für Jugend

        dem Ressortleiter für Breitensport

        den Vertretern der 4 Bezirksverbände,

 Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse und Beauftragte 

 berufen.

 2. a. Die Mitglieder des Vorstandes und die Rechnungsprüfer werden auf der Mit-

          gliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist 

          zulässig. Die Amtsträger bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.

     b. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, erfolgt eine Nachwahl auf der nächsten

          ordentlichen Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode. Bis dahin

          kann der Vorstand einen kommissarischen Vertreter einsetzen.

     c. Die Mitglieder des Vorstandes sind gesetzte Delegierte der Mitglieder-

         versammlung des Pferdesportverbandes Rheinland-Pfalz.

 3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende

     Vorsitzende. Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von

     ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der

     stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig wird.

 4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Der Vorsitzende beruft und leitet

     die Sitzung des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn die Lage der Ge-

     schäfte dies erfordert, oder mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies aus besonde-

     ren Gründen beantragen. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor der Sitzung

     erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 50% der Vorstandsmitglieder an-

     wesend sind. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit

     entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse sind in einem Beschlussprotokoll

     festzuhalten.

 5. Feste Aufgaben des Vorstandes sind:

     a. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

     b. Bewilligung von Ausgaben

     c. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

     d. Aufnahme oder Aufgabe von Mitgliedschaften in anderen Organisationen

     e. Verleihung von Auszeichnungen des Verbandes

     f. Erstellung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung

 6. Der Geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer

     Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben,

     die von ihrer geringeren Bedeutung her nicht vom Gesamtvorstand behandelt wer-

     den müssen. Der Gesamtvorstand wird über die Tätigkeit des Geschäftsführenden

     Vorstandes informiert.

 

§ 11 Rechnungsprüfung

 Die Prüfung der Jahresrechnung des Verbandes erfolgt durch die von der 

 Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer. Die Jahresrechnung ist den Rechnungs-

 prüfern rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen. Die Rechnungsprüfer erstatten der 

 Mitglierderversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung

 der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.

 

§ 12 Bezirksverbände

 1. Die Bezirksverbände

 Moselland

 Nahe-Hunsrück

 Rhein-Ahr-Eifel

 Rhein-Westerwald

 sind unselbständige Untergliederungen des Pferdesportverbandes Rheinland-

 Nassau auf der Ebene der für das jeweilige Verbandsgebiet zuständigen

 Amtsgerichte (Vereinsregister).

 Den Bezirksverbänden obliegt innerhalb ihres Gebietes die Wahrnehmung der

 überfachlichen Aufgaben, soweit diese nicht durch den PSVRN selbst wahrge-

 nommen werden.

 Zur Durchführung dieser Aufgaben wählen die dem Bezirksverband zugehörigen

 Vereine in der jährlich stattfindenden Bezirksversammlung des jeweiligen 

 Bezirksverbandes für die Dauer von vier Jahren einen Verbandsvertreter und einen

 Stellvertreter. Weitere Mitarbeiter können bei Bedarf durch den Verbandsvertreter 

 berufen werden.

 Die Bezirksverbände benennen nach der Stärke ihrer Mitgliederzahl von ihnen

 gewählte Delegierte zu den Mitgliederversammlungen des Pferdesportverban-

 des Rheinland-Pfalz jährlich an die Geschäftsstelle des Verbandes.

 

§ 13 Auflösung des Verbandes

 Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ver-

 mögen des Verbandes an andere steuerbegünstigte Körperschaften zwecks 

Verwendung für die Förderung des Pferdesports.

 

Fußnote: In der Satzung des PSVRN wird aus Gründen der Lesbarkeit durchgängig die männliche Schriftform verwendet.

 

Stand 07.09.2022

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