S A T Z U N G
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Mitgliedschaften
1. Der Verband führt den Namen: "Pferdesportverband Rheinland-Nassau e.V. (PSVRN)
2. Die räumliche Zuständigkeit umfasst die ehemaligen Regierungsbezirke Koblenz
und Trier.
3. Er ist in das Vereinsregister am Sitz des Verbandes eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Der Verband ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V.
6. Der Verband ist Mitglied des Pferdesportverbandes Rheinland-Pfalz e.V.
7. Der Verband ist Mitglied des Vereins zur Förderung von Pferdesport und Pferde-
zucht in Rheinland-Pfalz-Saar e. V.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (Förderung des Sports).
Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Organe arbeiten ehrenamtlich.
§ 3 Zweck und Aufgaben
1. Zweck des Verbandes ist die Zusammenfassung aller Bestrebungen innerhalb des
Verbandsgebietes, die auf die Förderung des Pferdesports gerichtet sind. Die
Verfolgung politischer und konfessioneller Ziele ist ausgeschlossen.
2. Die Aufgaben des Verbandes sind:
a. Unterstützung der Vereine und Förderung der Ausbildung der Jugend und aller
Personen, die sich mit dem Pferdesport beschäftigen.
b. Fortbildung der in Ausbildung von Pferdesportlern und Pferden tätigen Personen.
c. Aus- und Fortbildung der Veranstalter von Pferdeleistungsschauen sowie
Richter, Parcourschefs und sonstiger bei Pferdeleistungsschauen tätigen Personen.
d. Veranstaltung von Pferdeleistungsschauen und Prüfungen auf Verbandsebene sowie
das Abstimmen der Termine im Verbandsbereich.
e. Betreuung und Regelung aller Belange der Erholung mit dem Pferd in der
freien Natur und außerhalb der Reitanlagen.
f. Vertretung des Pferdesportes gegenüber den Sportorganisationen, Behörden
und sonstigen Institutionen.
3. Der Pferdesportverband Rheinland-Nassau verurteilt jegliche Form von Gewalt,
unabhängig davon, ob sie seelischer, körperlicher oder sexualisierter Art ist.
Der Verband, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundlagen
eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die Integrität und
die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten
Kinder und Jugendlichen ein.
Mitglieder, die eine mit diesen Grundsätzen unvereinbare Gesinnung im Verbandsleben
offenbaren, haben mit Ausschluss zu rechnen.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verband hat
1. ordentliche Mitglieder
2. Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder können, die im Verbandsgebiet bestehenden Pferdesportver-
eine und Sportvereinigungen werden, die eine Pferdesportabteilung unterhalten.
Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung hierzu ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich bei der Geschäfts-
stelle des Verbandes zu stellen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand allein und endgültig nach Anhören
des zuständigen Bezirksverbandes. Die Gründe für eine etwaige Ablehnung des
Aufnahmeantrages brauchen dem Antragsteller nicht bekannt gegeben zu werden.
3. Mitglieder können nur solche Pferdesportvereine oder Abteilungen sein, die
a. einen Nachweis über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit gemäß § 52
Abs.2 Nr. 21 der Abgabenordnung vorlegen.
b. im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen sind.
Mitglied im Sportbund Rheinland sind.
4. Die Mitgliedschaft im PSV Rheinland-Nassau bedingt und beinhaltet die Zuordnung
zum jeweilig zuständigen Bezirksverband.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a. durch Auflösung eines Mitgliedsvereins oder einer Mitgliedsvereinigung
b. durch Austritt aus dem Verband
c. durch Ausschluss.
2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte gegenüber dem Ver-
band. Das ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglied bleibt zur Erfüllung
seiner Verbindlichkeiten dem Verband gegenüber bis zu dem Zeitpunkt des Austritts
oder Ausschlusses verpflichtet.
3. Der Austritt muss der Geschäftsstelle des Verbandes gegenüber mittels -
eingeschriebenem Briefs erklärt werden. Er ist mit einer Frist von mindestens 3 Monaten
nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
4. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenem Brief mitzu-
teilen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht des Einspruches binnen
6 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides bei der Geschäftsstelle des
Verbandes zu. Der Einspruch muss schriftlich erfolgen und hat aufschiebende Wir-
kung. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung
durch den Verband im Rahmen der Satzung.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet,
a. die Satzung einzuhalten und die satzungsgemäßen Anordnungen des Ver-
Verbandes sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des
Vorstandes zu befolgen.
b. den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben und den Verband in
seinen Zielen zu unterstützen und zu fördern.
c. die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge 4 Wochen nach
Rechnungserhalt zu zahlen. Mitglieder, die ihren Zahlungsverpflichtungen
nach 2-maligem Mahnen nicht nachkommen, werden vom Vorstand aus dem
Verband ausgeschlossen.
d. die Mitgliedermeldung und andere Erhebungen sowie Anfragen
wahrheitsgemäß, vollständig und fristgerecht zu beantworten.
e. keine Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Verbandes abträglich
sind und gegen die ethischen Grundsätze des Pferdesports und der FN
verstoßen.
§ 8 Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von den dem Verband angeschlossenen Pferde-
Sportvereinen gebildet.
Die Vereine haben je angefangene 100 Mitglieder 1 Stimme. Maßgeblich ist die
letzte abgegebene Mitgliedermeldung.
Das Stimmrecht der Vereine wird ausgeübt durch die gesetzlichen Vertreter
dieser oder durch ein von ihnen schriftlich bevollmächtigtes Mitglied des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Verbandes oder im Falle
seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tages-
ordnung mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich einberufen. Die Einladung kann auch
per E-Mail an die offizielle Vereins-E-Mail-Korrespondenzadresse erfolgen.
Anträge müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich bei der
Geschäftsführung des Verbandes eingereicht werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf
und außerdem auf Antrag von wenigstens 1/3 der Mitglieder einberufen werden.
Die Einladungsfrist hat mindestens 4 Wochen zu betragen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig. Ehrenmitglieder haben eine beratende Stimme.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Beschlussprotokoll festzu-
halten. Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten
Protokollführer zu unterschreiben.
7. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
a. Wahl und Entlastung des Vorstandes
b. Entgegennahme des Jahresberichtes
c. Entgegennahme der Jahresrechnung und des Haushaltsvorschlages
d. Festsetzung der Beiträge und Gebühren
e. Wahl zweier Rechnungsprüfer
f. Ernennung von Ehrenmitgliedern
g. Entscheidung über den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitglieds (§7)
h. Beschluss von Satzungsänderungen. Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von
wenigstens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
i. Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes: Hierzu ist eine
Stimmenmehrheit von wenigstens 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen not-
wendig. Der Beschluss kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederver-
sammlung mit einer speziellen Tagesordnung gefasst werden.
§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet
a. als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden und Tierschutzbeauftragten
dem Geschäftsführer
dem Schatzmeister
b. als Gesamtvorstand, bestehend aus
dem geschäftsführenden Vorstand
dem Ressortleiter für Leistungssport
dem Ressortleiter für Jugend
dem Ressortleiter für Breitensport
den Vertretern der 4 Bezirksverbände,
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse und Beauftragte
berufen.
2. a. Die Mitglieder des Vorstandes und die Rechnungsprüfer werden auf der Mit-
gliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist
zulässig. Die Amtsträger bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
b. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, erfolgt eine Nachwahl auf der nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode. Bis dahin
kann der Vorstand einen kommissarischen Vertreter einsetzen.
c. Die Mitglieder des Vorstandes sind gesetzte Delegierte der Mitglieder-
versammlung des Pferdesportverbandes Rheinland-Pfalz.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende. Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von
ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der
stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig wird.
4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Der Vorsitzende beruft und leitet
die Sitzung des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn die Lage der Ge-
schäfte dies erfordert, oder mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies aus besonde-
ren Gründen beantragen. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor der Sitzung
erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 50% der Vorstandsmitglieder an-
wesend sind. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse sind in einem Beschlussprotokoll
festzuhalten.
5. Feste Aufgaben des Vorstandes sind:
a. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b. Bewilligung von Ausgaben
c. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
d. Aufnahme oder Aufgabe von Mitgliedschaften in anderen Organisationen
e. Verleihung von Auszeichnungen des Verbandes
f. Erstellung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung
6. Der Geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer
Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben,
die von ihrer geringeren Bedeutung her nicht vom Gesamtvorstand behandelt wer-
den müssen. Der Gesamtvorstand wird über die Tätigkeit des Geschäftsführenden
Vorstandes informiert.
§ 11 Rechnungsprüfung
Die Prüfung der Jahresrechnung des Verbandes erfolgt durch die von der
Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer. Die Jahresrechnung ist den Rechnungs-
prüfern rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen. Die Rechnungsprüfer erstatten der
Mitglierderversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung
der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.
§ 12 Bezirksverbände
1. Die Bezirksverbände
Moselland
Nahe-Hunsrück
Rhein-Ahr-Eifel
Rhein-Westerwald
sind unselbständige Untergliederungen des Pferdesportverbandes Rheinland-
Nassau auf der Ebene der für das jeweilige Verbandsgebiet zuständigen
Amtsgerichte (Vereinsregister).
Den Bezirksverbänden obliegt innerhalb ihres Gebietes die Wahrnehmung der
überfachlichen Aufgaben, soweit diese nicht durch den PSVRN selbst wahrge-
nommen werden.
Zur Durchführung dieser Aufgaben wählen die dem Bezirksverband zugehörigen
Vereine in der jährlich stattfindenden Bezirksversammlung des jeweiligen
Bezirksverbandes für die Dauer von vier Jahren einen Verbandsvertreter und einen
Stellvertreter. Weitere Mitarbeiter können bei Bedarf durch den Verbandsvertreter
berufen werden.
Die Bezirksverbände benennen nach der Stärke ihrer Mitgliederzahl von ihnen
gewählte Delegierte zu den Mitgliederversammlungen des Pferdesportverban-
des Rheinland-Pfalz jährlich an die Geschäftsstelle des Verbandes.
§ 13 Auflösung des Verbandes
Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ver-
mögen des Verbandes an andere steuerbegünstigte Körperschaften zwecks
Verwendung für die Förderung des Pferdesports.
Fußnote: In der Satzung des PSVRN wird aus Gründen der Lesbarkeit durchgängig die männliche Schriftform verwendet.
Stand 07.09.2022
